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Gebäudereinigung

Arbeitssicherheit im Objekt: Was der Auftraggeber beisteuern muss

Arbeitssicherheit ist bei der Gebäudereinigung geteilte Verantwortung. Der Betrieb verantwortet sein Personal, seine Geräte und seine Unterweisung. Der Auftraggeber verantwortet sein Gebäude und alles, was darin gefährlich sein kann. Diese zweite Hälfte wird häufig vergessen, denn die Reinigungskraft ist im Objekt eine ortsfremde Person.

Warum das Personal die Gefahren nicht kennt

Wer täglich in einem Gebäude arbeitet, weiß, welche Tür nicht zugeht, welche Stufe anders ist, wo eine Leitung liegt und welcher Bereich nicht betreten wird. Diese Kenntnis ist unausgesprochen und deshalb nicht übertragbar. Reinigungspersonal kommt oft außerhalb der Nutzungszeit, ist allein im Gebäude und hat niemanden, den es fragen kann.

Daraus folgt eine praktische Pflicht: Was im Objekt gefährlich ist, muss benannt werden, und zwar nicht mündlich im Vorbeigehen, sondern in einer Einweisung, die auch neue Kräfte und Vertretungen erreicht.

Was der Auftraggeber beisteuern sollte

Die Liste ist kürzer, als man denkt, und ihre Punkte sind schnell erledigt:

  • eine Einweisung zu den Besonderheiten und Gefahren im Objekt
  • Angabe, welche Bereiche nicht betreten werden
  • Hinweis auf Anlagen, Stoffe oder Technik, die eine Gefahr darstellen
  • Fluchtwege, Sammelplatz und wie im Notfall alarmiert wird
  • eine erreichbare Ansprechperson, auch außerhalb der Bürozeit
  • Beleuchtung auf den Wegen, die das Personal nutzt
  • sichere Zugänge, auch im Winter

Der vorletzte Punkt wird oft unterschätzt. Reinigung findet häufig statt, wenn die Beleuchtung heruntergefahren ist. Wer sein Gebäude nachts abdunkelt, schickt jemanden ins Dunkle, der es nicht kennt.

Alleinarbeit ist ein eigenes Thema

Reinigungspersonal arbeitet oft allein. Wenn dabei etwas passiert, ist niemand da, der es bemerkt. Das ist die Situation, die Arbeitsschutz am ernstesten nimmt, und sie betrifft praktisch jedes Objekt, das außerhalb der Nutzungszeit gereinigt wird.

Der Reinigungsbetrieb muss dafür Vorkehrungen treffen, aber er braucht dazu das Gebäude. Wenn niemand erreichbar ist, kein Zugang für Rettungskräfte geregelt ist und niemand weiß, dass jemand im Haus ist, laufen alle Vorkehrungen ins Leere. Welche Anforderungen konkret gelten, sagt Ihnen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die zuständige Stelle.

Die Reinigung erzeugt selbst Gefahren

Ein feuchter Boden ist rutschig, und das betrifft nicht nur das Reinigungspersonal, sondern jeden, der den Bereich betritt. Deshalb gehören Absperrung und Kennzeichnung zur Leistung, und deshalb ist die Frage, ob während der Nutzungszeit gereinigt wird, auch eine Sicherheitsfrage.

Ebenso gehören Reinigungsmittel dazu. Sie sind Chemie, sie haben Sicherheitsinformationen, und sie müssen so aufbewahrt werden, dass niemand versehentlich damit in Kontakt kommt. Ein abschließbarer Raum für Mittel und Geräte ist deshalb kein Komfort, sondern Teil der Ausstattung, die ein Objekt bereitstellen sollte.

Wo Reinigung an ihre Grenze kommt

Es gibt Arbeiten, die auf den ersten Blick nach Reinigung aussehen und keine mehr sind. Alles in Höhe, alles an laufender Technik, alles mit Absturzrisiko und alles, was den Zugang zu gesicherten Bereichen verlangt, ist eine eigene Kategorie mit eigenen Anforderungen.

Ein seriöser Betrieb sagt an dieser Stelle Nein. Wenn ein Anbieter dagegen jede Aufgabe unbesehen zusagt, ist das kein Zeichen von Flexibilität. Es ist ein Hinweis darauf, dass er die Anforderungen entweder nicht kennt oder nicht einzuhalten gedenkt, und beides fällt am Ende auf Ihr Objekt zurück.

Fazit

Arbeitssicherheit funktioniert nur, wenn beide Seiten liefern. Der Betrieb bringt Unterweisung, Geräte und Ausrüstung. Der Auftraggeber bringt Wissen über sein Gebäude, geklärte Zugänge, Licht, eine Ansprechperson und einen Platz für die Mittel. Das kostet fast nichts und verhindert genau die Vorfälle, die niemand einplant.

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